OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 24.01.2000
7 B 2180/99
Normen:
BauO NW § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BRS 63, 665
BauR 2000, 862
UPR 2001, 118

Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei mehreren Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 24.01.2000 - Aktenzeichen 7 B 2180/99

DRsp Nr. 2000/5542

Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei mehreren Windenergieanlagen

»1. Zur Beurteilung der Frage, ob die Standsicherheit bestehender baulicher Anlagen durch die Errichtung und Nutzung anderer baulicher Anlagen gefährdet wird (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauO NW), bedarf es näherer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche der beiden betroffenen Bauherren. 2. Zu den Aspekten, die für die Abgrenzung dieser Verantwortungsbereiche bei Windenergieanlagen von Bedeutung sind. 3. Betreiber von Windenergieanlagen, die in Windparks aufgestellt werden, müssen von vornherein damit rechnen, daß ihnen durch die Aufstellung weiterer Windenergieanlagen nicht nur Wind genommen, sondern dieser auch in seiner Qualität verändert wird.«

Normenkette:

BauO NW § 15 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
BRS 63, 665
BauR 2000, 862
UPR 2001, 118