OVG Saarland - Beschluss vom 06.04.2016
2 A 148/15
Normen:
BauGB § 1 Abs. 2; BauGB § 2 Abs. 1; BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4; LBO 2015 § 47; LBO 2015 § 76; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1-2;
Fundstellen:
BauR 2017, 1319
BauR
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 652/14

Abgrenzung der Ortslage im Einzelfall durch Bestimmung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.R.d. negativen Umschreibung des Außenbereichs; Baulandqualität eines Grundstücks in Ortsrandlage bzgl. Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich; Erteilung eines Vorbescheids für die Weiternutzung des öffentlichen Dienstgebäudes als Geschäftsgrundstück zur privaten Nutzung

OVG Saarland, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 2 A 148/15

DRsp Nr. 2016/7280

Abgrenzung der Ortslage im Einzelfall durch Bestimmung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.R.d. negativen Umschreibung des Außenbereichs; "Baulandqualität" eines Grundstücks in Ortsrandlage bzgl. Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich; Erteilung eines Vorbescheids für die Weiternutzung des öffentlichen Dienstgebäudes als Geschäftsgrundstück zur privaten Nutzung

Mit Blick auf die negative Umschreibung des Außenbereichs durch den Bundesgesetzgeber ist bei der Abgrenzung der Ortslage im Einzelfall eine Bestimmung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils beziehungsweise der Zugehörigkeit der zur Bebauung ausersehenen Grundflächen hierzu vorzunehmen. Dabei ist neben dem Merkmal der Ortsteilsqualität einer Bebauung entscheidend, ob die zur Rede stehenden Flächen nach dem äußeren Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtung an einem den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Bebauungszusammenhang teilhaben. Notwendig und entscheidend ist eine am konkreten Sachverhalt orientierte umfassende Bewertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten.