Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) § 1 Abs. 2 Abschnitt II, V Nr. 1, 11, Abschnitt VII Nr. 2;
Fundstellen:
BB 2001, 1690
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2728/96
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 14. Februar 2000 - 16 Sa 1295/99 ,
Abgrenzung: Baugewerbe; Dachdeckerhandwerk - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, Betrieb des Dachdeckerhandwerks
BAG, Urteil vom 16.05.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 438/00
DRsp Nr. 2001/15290
Abgrenzung: Baugewerbe; Dachdeckerhandwerk - Sozialkassenverfahren im Baugewerbe, Betrieb des Dachdeckerhandwerks
»Für die Zuordnung eines Betriebes zum Dachdeckerhandwerk, der vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfaßt wird, kann es ausreichen, wenn mindestens 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit in Anspruch nehmende Arbeiten, die auch dem Baugewerbe zuzurechnen sind ("Sowohl-als-auch"-Tätigkeiten) von "gelernten Arbeitnehmern" des Dachdeckerhandwerks ausgeführt werden. Als "gelernter Arbeitnehmer" in diesem Sinne sind nicht nur Gesellen, sondern auch solche Arbeitnehmer anzusehen, die durch fachkundige Einweisung Kenntnisse und Fertigkeiten im Dachdeckerhandwerk über einen eng begrenzten Teil dieses Gewerkes hinaus erworben haben.«Orientierungssätze:1. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zuordnung sog. "Sowohl-als-auch"-Tätigkeiten bei der Beurteilung der Ausnahmen vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV iSd. § 1 Abs. 2 Abschnitt VII fest.2. Gelernte Arbeitnehmer im Sinne dieser Rechtsprechung sind nicht nur Gesellen, sondern auch qualifiziert angelernte Arbeitnehmer.3. Beaufsichtigender Fachmann im Sinne dieser Rechtsprechung ist nicht nur ein Meister, sondern kann zB auch ein entsprechend ausgebildeter Ingenieur sein.
Normenkette:
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