Auf die Gegenvorstellung des Klägers zu 1 gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2020 wird dieser dahin abgeändert, dass der Streitwert 108.900 € beträgt.
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Oktober 2020 die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zurückgewiesen und den Streitwert auf 217.800 € festgesetzt. Dieser Beschluss ist dem Klägervertreter am 13. Oktober 2020 zugestellt worden. Mit seiner am 10. April 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Gegenvorstellung beantragt der Kläger zu 1 eine Abänderung der Streitwertfestsetzung auf 36.300 €.
II. Die Gegenvorstellung des Klägers zu 1 ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Gemäß §
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