FNA: 7110-1-3
Fassung vom: 20.12.2007
Inkrafttreten der Fassung: 11.08.1966
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
-, - vom 20.12.2007

§ 9 EU/EWR HwV Nachprüfung der Berufsqualifikation

§ 9 Nachprüfung der Berufsqualifikation

EU/EWR HwV ( EU/EWR Handwerk-Verordnung )

(1) 1Wird die Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 2 nachgeprüft, soll die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen über das Ergebnis unterrichtet werden. 2 Bei einer Verzögerung unterrichtet die zuständige Behörde die Dienstleistungserbringerin oder den Dienstleistungserbringer über die Gründe für die Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung. 3 In diesem Fall muss das Ergebnis der Nachprüfung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige und der vollständigen Unterlagen mitgeteilt werden. (2)