(1) Durch Enteignung können 1. das Eigentum an Grundstücken entzogen oder belastet werden; 2. andere Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden; 3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die den Verpflichteten in der Benutzung von Grundstücken beschränken; hierzu zählen auch Rückübertragungsansprüche nach dem
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