§ 83 BauGB
FNA: 213-1
Fassung vom: 03.11.2017
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze, BGBl. I Nr. 394 vom 20.12.2023

§ 83 BauGB Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung

§ 83 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung

BauGB ( Baugesetzbuch )

(1) 1Die Gemeinde hat ortsüblich bekannt zu machen, in welchem Zeitpunkt der Beschluss über die vereinfachte Umlegung unanfechtbar geworden ist. 2§ 71 Absatz 2 über die vorzeitige Inkraftsetzung ist entsprechend anzuwenden. (2) 1Mit der Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. 2Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein. 3§ 72 Absatz 2 über die Vollziehung ist entsprechend anzuwenden. (3)