§ 593 b BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 593 b BGB Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

§ 593 b Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567 b entsprechend.