§ 49 VgV
FNA: 703-5-5
Fassung vom: 12.04.2016
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 39 vom 07.02.2024

§ 49 VgV Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements

§ 49 Beleg der Einhaltung von Normen der Qualitätssicherung und des Umweltmanagements

VgV ( Vergabeverordnung )

(1) 1Verlangt der öffentliche Auftraggeber als Beleg dafür, dass Bewerber oder Bieter bestimmte Normen der Qualitätssicherung erfüllen, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so bezieht sich der öffentliche Auftraggeber auf Qualitätssicherungssysteme, die 1. den einschlägigen europäischen Normen genügen und 2. von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. 2Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch gleichwertige Bescheinigungen von akkreditierten Stellen aus anderen Staaten an. 3Konnte ein Bewerber oder Bieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die betreffenden Bescheinigungen nicht innerhalb einer angemessenen Frist einholen, so muss der öffentliche Auftraggeber auch andere Unterlagen über gleichwertige Qualitätssicherungssysteme anerkennen, sofern der Bewerber oder Bieter nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsnormen entsprechen. (2)