Mit Urteil vom 17.07.2007 (zugestellt am 08.08.2007) hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten über die Ausübung eines Vorkaufsrechts hinsichtlich des Grundstücks S-Straße in B-Stadt, Gemarkung B-Stadt, Flur A, Flurstück 1.031/04 aufgehoben. Mit Antrag vom 22.04.2008 beantragte die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.
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