§ 2 BauFoSiG
FNA: 213-2
Fassung vom: 01.06.1909
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen, BGBl. I S. 2436 vom 29.07.2009

§ 2 BauFoSiG Strafvorschrift

§ 2 Strafvorschrift

BauFoSiG ( Bauforderungssicherungsgesetz )

Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.