§ 17 HOAI
FNA: 402-24-8-2-3
Fassung vom: 10.07.2013
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Raumordnungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl. I Nr. 88 vom 22.03.2023

§ 17 HOAI Anwendungsbereich

§ 17 Anwendungsbereich

HOAI ( Honorarordnung für Architekten und Ingenieure )

(1) Leistungen der Bauleitplanung umfassen die Vorbereitung der Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, die erforderlichen Ausarbeitungen und Planfassungen sowie die Mitwirkung beim Verfahren. (2) Leistungen beim Städtebaulichen Entwurf sind Besondere Leistungen.