FNA: 213-15
Fassung vom: 28.04.1993
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
, BGBl. I 1996 S. 1626 vom 01.11.1996

§ 17 BauGB-MaßnahmenG Überleitungsvorschrift zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

§ 17 Überleitungsvorschrift zur Unbeachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften

BauGB-MaßnahmenG ( Baugesetzbuch-Maßnahmengesetz )

§ 9 ist auch nach dem 31.12.1997 auf Bauleitpläne und Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung dieses Gesetzes aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben worden sind.