§ 1610 a BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.07.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 1610 a BGB Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

§ 1610 a Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.