OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.05.2002
11 VA 1/02
Normen:
HintO § 13 ; HintO § 16 Abs. 1 ; HintO § 16 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 10.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 52 HL 449/00

§ 16 Abs. 1 Hinterlegungsordnung ist Ermessensvorschrift, § 13 Abs. 2 Hinterlegungsordnung ist verfahrensrechtliche Willenserklärung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.05.2002 - Aktenzeichen 11 VA 1/02

DRsp Nr. 2003/795

§ 16 Abs. 1 Hinterlegungsordnung ist Ermessensvorschrift, § 13 Abs. 2 Hinterlegungsordnung ist verfahrensrechtliche Willenserklärung

1. Bei § 16 Abs. 1 Hinterlegungsordnung handelt sich um eine Vorschrift, die es der Hinterlegungsstelle gestattet, nach ihrem Ermessen tätig zu werden, auch wenn der Bereich des Ermessens durch die Bestimmung eingeschränkt ist, dass das Verlangen weiterer Nachweise gegenüber dem die Herausgabe Begehrenden unbillig sein müsse (OLG Hamm OLGZ 1970, 491, 494).2. Die Bewilligung nach § 13 Abs. 2 der Hinterlegungsordnung ist eine verfahrensrechtliche Willenserklärung, die der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO vergleichbar ist. Um die Herausgabeanordung auf eine sichere Grundlage zu stellen, muss die Bewilligung eindeutig sein und für den Rechtspfleger unzweifelhaft erkennen lassen, dass der Beteiligte die Herausgabe uneingeschränkt und ohne Vorbehalte bewilligen will (OLG Hamm RPfleger 1991, 374, 375 und KG Berlin NJW 1996, 1202, 1203).

Normenkette:

HintO § 13 ; HintO § 16 Abs. 1 ; HintO § 16 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Auszahlung eines bei dem Amtsgericht Potsdam hinterlegten Betrages in Höhe von 641.208,91 DM.