1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 06.06.2016 wie folgt abgeändert:
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs und über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Landgericht Aurich zurückverwiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird in Bezug auf die Rechtsfrage zugelassen, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beendigung der Hemmung der Verjährung durch das Einschlafenlassen von Verhandlungen im Anwendungsbereich des §
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|