FG München - Gerichtsbescheid vom 27.01.2016
7 K 713/15
Normen:
MuSchG § 3 Abs. 22;

Rechtswidrige Aufhebung der Kindergeldgewährung bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung

FG München, Gerichtsbescheid vom 27.01.2016 - Aktenzeichen 7 K 713/15

DRsp Nr. 2017/4546

Rechtswidrige Aufhebung der Kindergeldgewährung bei einer krankheitsbedingten Unterbrechung der Ausbildung

Tenor

1.

Der Bescheid vom 11. November 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 9. Februar 2015 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

MuSchG § 3 Abs. 22;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für die Tochter der Klägerin (D), geboren am 2. November 1990, ab November 2009 zu Recht aufgehoben und den für den Zeitraum Januar 2010 bis September 2010 ausgezahlten Betrag von 1.656 € zurückgefordert hat.