VG Schleswig-Holstein, vom 08.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 A 17/11
Teilnahme eines Beamten am Streik als Dienstvergehen i.R.e. Verweises; Dienstleistungspflicht eines Beamten hinsichtlich des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst; Beteiligung von Beamten an kollektiven Kampfmaßnahmen
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.09.2014 - Aktenzeichen 14 LB 1/13
DRsp Nr. 2016/10677
Teilnahme eines Beamten am Streik als Dienstvergehen i.R.e. Verweises; Dienstleistungspflicht eines Beamten hinsichtlich des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst; Beteiligung von Beamten an kollektiven Kampfmaßnahmen
Das für alle Beamten gleichermaßen geltende Verbot, sich an kollektiven Kampfmaßnahmen zu beteiligen oder diese zu unterstützen, knüpft allein an den Beamtenstatus an und gilt ungeachtet des Umstands, dass die Dienstherrn außerhalb der Bereiche der genuin hoheitlichen Verwaltung, die nach Art. 33 Abs. 4GG in der Regel Beamten vorbehalten sind, von Verfassungs wegen nicht gehindert sind, nach politischen und fiskalischen Gesichtspunkten zu entscheiden, ob sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beamte oder Tarifbeschäftigte einsetzen.Das umfassende Verbot kollektiver Kampfmaßnahmen nach Art. 33 Abs. 5GG und die nach Art. 11 Abs. 2EMRK zulässigen Einschränkungen der konventionsrechtlichen Koalitionsfreiheit sind inhaltlich unvereinbar. Es ist jedoch allein Aufgabe des Bundesgesetzgebers, einen Ausgleich zwischen den inhaltlich unvereinbaren Anforderungen des Art. 33 Abs. 5GG und des Art. 11EMRK herzustellen, eine Auflösung der Kollisionslage im Wege richterlicher Rechtsfortbildung ist hingegen nicht möglich. Solange dies nicht geschehen ist, beansprucht das Verbot nach Art. 33 Abs. 5GG Geltung.
Tenor
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Arbeitsrecht" abrufen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.