Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 11. April 2012 verkündeten Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin - 6 AktE 1/10 -wird zurückgewiesen.
Die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller begehrt in dem vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Regeln des Mitbestimmungsgesetzes nicht zu bilden sei.
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