OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.02.2013
6 Wx 5/12
Normen:
AktG § 99; MitbestG § 1 Abs. 4; MitbestG § 5 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2013, 1623
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 11.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AktE 1/10

Erstreckung des Tendenzschutzes von Konzerntöchtern auf eine Holding

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2013 - Aktenzeichen 6 Wx 5/12

DRsp Nr. 2013/18492

Erstreckung des Tendenzschutzes von Konzerntöchtern auf eine Holding

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 11. April 2012 verkündeten Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Neuruppin - 6 AktE 1/10 -wird zurückgewiesen.

Die Gerichtsgebühren des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Normenkette:

AktG § 99; MitbestG § 1 Abs. 4; MitbestG § 5 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt in dem vorliegenden Verfahren die Feststellung, dass bei der Antragsgegnerin ein Aufsichtsrat nach den Regeln des Mitbestimmungsgesetzes nicht zu bilden sei.