OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 23.09.2010
OVG 62 PV 1.09
Normen:
BPersVG § 6 Abs. 3; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3, 4; BPersVG § 77 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 13.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 72 A 4.08

Mitbestimmungspflicht bei einer länger als drei Monate befristeten Umsetzung von Arbeitnehmern mit Dienstortwechsel zum Zwecke der Einarbeitung mit dem Ziel einer dauerhaften Umsetzung

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen OVG 62 PV 1.09

DRsp Nr. 2011/8523

Mitbestimmungspflicht bei einer länger als drei Monate befristeten Umsetzung von Arbeitnehmern mit Dienstortwechsel zum Zwecke der Einarbeitung mit dem Ziel einer dauerhaften Umsetzung

Eine länger als drei Monate befristete Umsetzung von Arbeitnehmern mit Dienstortwechsel zum Zwecke der Einarbeitung mit dem Ziel einer dauerhaften Umsetzung ist mitbestimmungspflichtig gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3, 2. Alternative BPersVG

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Januar 2009 geändert.

Es wird festgestellt, dass im Falle einer länger als drei Monate befristeten Umsetzung von Arbeitnehmern mit Dienstortwechsel zum Zwecke der Einarbeitung mit dem Ziel einer dauerhaften Umsetzung ein Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG besteht.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 6 Abs. 3; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3, 4; BPersVG § 77 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Parteien streiten darüber, ob eine länger als drei Monate befristete Umsetzung von Arbeitnehmern mit Dienstortwechsel zum Zwecke der Einarbeitung mit dem Ziel einer dauerhaften Umsetzung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund der Mitbestimmung unterliegt.