OLG Thüringen - Beschluss vom 02.09.2010
1 Ss Bs 57/10
Normen:
ArbZG § 5; ArbZG § 7; ArbZG § 22; OWiG § 9 Abs. 2; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 261; StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Suhl , vom 07.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 430 Js 19796/09

Unverzichtbarkeit auf Einhaltung von Arbeitszeitregelungen durch den Arbeitnehmer

OLG Thüringen, Beschluss vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 1 Ss Bs 57/10

DRsp Nr. 2011/3166

Unverzichtbarkeit auf Einhaltung von Arbeitszeitregelungen durch den Arbeitnehmer

1. Zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz, hier: Chefarzt einer Abteilung eines Kreiskrankenhauses 2. Die Einwilligung des Arbeitsnehmers, hier der jeweiligen Ärzte, in einen Verstoß gegen bußgeldbewehrte Vorschriften des ArbZG stellt keinen Rechtfertigungsgrund dar. Über die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 1 ArbZG hinaus kann ein Arbeitnehmer auch nach der gegenwärtigen Rechtslage auf die Einhaltung der §§ 3ff. ArbZG nicht verzichten.

Das Urteil des Amtsgerichts Suhl vom 10.05.2010 wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Suhl zurückverwiesen.

Normenkette:

ArbZG § 5; ArbZG § 7; ArbZG § 22; OWiG § 9 Abs. 2; OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 261; StPO § 267;

Gründe:

I. Mit Bußgeldbescheid des Landesbetriebes für Arbeitsschutz und technischen Verbraucherschutz des Freistaates Thüringen vom 9. April 2009 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes nach § 22 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eine Geldbuße in Höhe von 6.837,50 € festgesetzt.