OVG Thüringen - Beschluss vom 02.04.2009
5 PO 341/07
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 3 S. 2; BPersVG § 104 S. 3 Alt. 3; ThürPersVG § 1; ThürPersVG § 6; ThürPersVG § 68 Abs. 2; ThürPersVG § 75a Abs. 2 Nr. 4; ThürPersVG § 82a; ThürPersVG § 83 Abs. 2; ThürVerf Art. 70;
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 07.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 P 50007/05 Me

Informationsrecht und Anhörungsrecht eines Hauptpersonalrates gegenüber einem Ministerium in Fällen der Vorbereitung von Organisationsentscheidungen der Landesregierung; Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses i.R.e. Feststellungsantrages bei mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Rechtsfrage zwischen den Beteiligten

OVG Thüringen, Beschluss vom 02.04.2009 - Aktenzeichen 5 PO 341/07

DRsp Nr. 2009/27464

Informationsrecht und Anhörungsrecht eines Hauptpersonalrates gegenüber einem Ministerium in Fällen der Vorbereitung von Organisationsentscheidungen der Landesregierung; Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses i.R.e. Feststellungsantrages bei mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens der Rechtsfrage zwischen den Beteiligten

Bei Anträgen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Beteiligungsrechten der Personalvertretung muss diejenige Maßnahme der Dienststelle, für die ein Beteiligungsrecht von der Personalvertretung in Anspruch genommen wird oder von der Dienststelle abgestritten wird, so genau bezeichnet werden, dass mit der Entscheidung über diesen Antrag feststeht, für welche Maßnahme oder welchen Vorgang ein Beteiligungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Ein solcher Antrag muss nicht auf die Klärung in einem bestimmten Einzelfall bezogen sein, sondern kann allgemein bezeichnete Fallgruppen umfassen (sog. Globalantrag), soweit noch erkennbar ist, welche Beteiligungssachverhalte geklärt werden sollen.