OVG Bremen - Beschluss vom 03.02.2009
P A 496/08.PVL
Normen:
BremBG § 93e Abs. 2 Satz 1; BremPersVG § 52 Abs. 1 Satz 1; BremPersVG § 53 Abs. 3 Satz 1; BremPersVG § 54 Abs. 3 Satz 1; BremPersVG § 58 Abs. 1; BremPersVG § 63 Abs. 1; BremPersVG § 65 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, P V 2597/08.PVL vom 05.09.2008,

Beamter auf Lebenszeit; Beurteilung; Ernennung; Mitbestimmung; Personalrat; Vorlage der Beurteilung; Verweigerung der Zustimmung

OVG Bremen, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen P A 496/08.PVL

DRsp Nr. 2009/5581

Beamter auf Lebenszeit; Beurteilung; Ernennung; Mitbestimmung; Personalrat; Vorlage der Beurteilung; Verweigerung der Zustimmung

Der Leiter der Dienststelle ist nicht berechtigt, die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zur Ernennung einer Beamtin auf Probe zur Beamtin auf Lebenszeit unter Anrechnung von Dienstzeiten bei einem anderen Dienstherrn als unbeachtlich anzusehen, wenn der Personalrat die Verweigerung damit begründet, ihm sei die für seine Entscheidung erforderliche Beurteilung der Beamtin nicht vorgelegt worden.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 05.09.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BremBG § 93e Abs. 2 Satz 1; BremPersVG § 52 Abs. 1 Satz 1; BremPersVG § 53 Abs. 3 Satz 1; BremPersVG § 54 Abs. 3 Satz 1; BremPersVG § 58 Abs. 1; BremPersVG § 63 Abs. 1; BremPersVG § 65 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Beteiligte streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darüber, ob eine Beamtin auf Probe ohne Zustimmung des Personalrats zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt werden darf.