Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Februar 2009, Az.
Der Urteilsausspruch zu I., durch den die Klage abgewiesen worden ist, wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.841,68 Euro festgesetzt.
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