LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 16.12.2009 (L 9 AS 511/09)
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufungsklägerin begehrt die Zahlung einer höheren Aufwandsentschädigung von mindestens 3.556,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten [...]