FG Niedersachsen - Urteil vom 17.09.2009
11 K 245/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SGB III § 122 Abs. 1 Satz 1;

Persönliche Vorsprache bei örtlich unzuständiger Agentur für Arbeit zwecks Meldung; Kindergeld; Agentur für Arbeit; Meldung

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 11 K 245/08

DRsp Nr. 2009/28845

Persönliche Vorsprache bei örtlich unzuständiger Agentur für Arbeit zwecks Meldung; Kindergeld; Agentur für Arbeit; Meldung

1. Der Anspruch auf Kindergeld setzt u. a. voraus, dass das Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist. 2. Die positive Bescheinigung der Agentur für Arbeit reicht zwar in aller Regel als Nachweis der Registrierung als Arbeit suchend aus. Der Kindergeldanspruch kann aber nicht allein von einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes abhängig gemacht werden. 3. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Arbeitssuchender gemeldet bzw. diese Meldung alle drei Monate erneuert hat. 4. Für die Arbeitslosmeldung gilt § 122 SGB III. Der Betreffende muss sich persönlich bei der zuständigen Agentur melden. Zuständig ist die Agentur, in deren Bezirk der Leistungssuchende bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände seinen Wohnsitz hat. 5. Die persönliche Vorsprache des Kindes bei einer örtlich unzuständigen Agentur für Arbeit ist nicht ausreichend. Insoweit handelt es sich um einen fehlgeschlagenen Meldungsversuch.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; SGB III § 122 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin für die Monate März bis Dezember 2007 Anspruch auf Kindergeld hat.