OLG Hamburg - Beschluss vom 15.01.2008
3 W 200/07
Normen:
GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1; ArbGG § 2 Abs. 3; MarkenG § 15; MarkenG § 140;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 445
OLGReport-Hamburg 2009, 971
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 406 O 187/07

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung eines Firmenschlagworts in einer Internet-Domain durch einen früheren Arbeitnehmer

OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2008 - Aktenzeichen 3 W 200/07

DRsp Nr. 2009/10622

Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung eines Firmenschlagworts in einer Internet-Domain durch einen früheren Arbeitnehmer

1. Hat ein Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses mit Kenntnis und Duldung des Arbeitgebers eine mit dessen Firmenschlagwort gebildete Domain registrieren lassen und wird die Domain nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ein Dritt-Unternehmen verwendet, das mit dem (früheren) Arbeitgeber nichts zu tun hat, so ist für die gegen die Benutzung der Domain gerichtete Unterlassungsklage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG) und nicht zu den Arbeitsgerichten eröffnet. 2. Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 ArbGG kommt nicht in Betracht; die Benutzung der Domain für ein fremdes Unternehmen steht mit dem früheren Arbeitsverhältnis in keinem inneren Zusammenhang, auch wenn die Gestattung der Domain-Anmeldung während des Arbeitsverhältnisses erfolgte. 3. Die Zuständigkeit gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG ist wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Landgerichte (§ 140 MarkenG) nicht gegeben; § 140 MarkenG gilt für die funktionale und sachliche Gerichtszuständigkeit.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 4. Oktober 2007 abgeändert.