OVG Thüringen - Beschluss vom 25.10.2007
5 PO 527/06
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
VG Meiningen, vom 09.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 P 50023/04 Me

Unzumutbarkeit des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 9 BPersVG; Ausschluss des Vorbringens neuer Tatsachen nach Ablauf der 2-Wochen-Frist

OVG Thüringen, Beschluss vom 25.10.2007 - Aktenzeichen 5 PO 527/06

DRsp Nr. 2008/7697

Unzumutbarkeit des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 9 BPersVG; Ausschluss des Vorbringens neuer Tatsachen nach Ablauf der 2-Wochen-Frist

»1. Die Besetzbarkeit von haushaltsmäßig ausgewiesenen und freien Stellen kann nur dann wirksam ausgeschlossen werden, wenn der Haushaltsgesetzgeber selbst eine Stellenbesetzungssperre erkennbar zum Ausdruck gebracht hat oder sich die Verhängung einer solchen als Vollzug einer wenigstens globalen Anweisung des Haushaltsgesetzgebers zur Personaleinsparung darstellt (in Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2005 - 5 PO 1489/04 -, PersV 2006, 391 = ThürVBl. 2006, 235 = NZA-RR 2006, 612). 2. Der Arbeitgeber kann sich zur Rechtfertigung seines Antrags nach § 9 Abs. 4 BPersVG im Prozess nur auf die den Auflösungsgrund rechtfertigenden Tatsachen beziehen, auf die er sich bis zum Ablauf der 2-Wochen-Frist nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufen hat.«

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nach Abschluss seiner Berufsausbildung.