OLG Naumburg - Urteil vom 30.07.2007
2 U 62/07 (Hs)
Normen:
BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1 letzter Halbs. ; BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2008, 856
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 311/06

Berechnung der Versorgungsbezüge: Zur Auslegung der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG

OLG Naumburg, Urteil vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 2 U 62/07 (Hs)

DRsp Nr. 2008/18025

Berechnung der Versorgungsbezüge: Zur Auslegung der §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG

»1. Für die Berechnung der Versorgungsbezüge eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers aus betrieblicher Altersversorgung tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres nach § 2 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz BetrAVG nur dann ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Das ist bei einem Pensionsvertrag, der die Möglichkeit vorsieht, vorzeitig in den Ruhestand zu treten und der für diesen Fall Rentenkürzungen regelt, nicht der Fall. Darin liegt lediglich die Bestimmung einer flexiblen Altersgrenze. 2. Zur Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG

Normenkette:

BetrAVG § 2 Abs. 1 S. 1 letzter Halbs. ; BetrAVG § 5 Abs. 2 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte i.H.v. 143.381 Euro auf Aufstockung einer kapitalisierten Betriebsrente in Anspruch, wobei sich der Rechtsstreit im Kern um die Auslegung der §§ 5 Abs. 2, 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG dreht.