LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.12.2000
L 7 B 13/00 SB
Normen:
SchwbG § 60 Abs. 1 S. 1; SchwbG § 60 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 07.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 SB 310/99

Anspruch auf Anerkennung des Nachteilsausgleiches G im SchwerbehindertenrechtBeeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im StraßenverkehrRegelmäßige und dauerhafte Begleitung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.2000 - Aktenzeichen L 7 B 13/00 SB

DRsp Nr. 2023/9240

Anspruch auf Anerkennung des Nachteilsausgleiches "G" im Schwerbehindertenrecht Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Regelmäßige und dauerhafte Begleitung

Für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "G" im Schwerbehindertenrecht muss das Erfordernis der ständigen Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig und dauerhaft vorliegen – hier verneint, wenn die Hilfe einer Begleitperson zum Ausgleich von Orientierungsstörungen bei der Benutzung von unbekannten Verkehrsmittel und neuen Strecken erforderlich ist, jedoch Routinefahrten auf bekannten Strecken ohne Hilfe Dritter möglich sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 07.06.2000 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SchwbG § 60 Abs. 1 S. 1; SchwbG § 60 Abs. 2;

Gründe

Der Senat nimmt auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug, die er sich zu eigen macht.