»1. Die private Trunkenheitsfahrt eines Berufskraftfahrers, die zu einem Verlust der Fahrerlaubnis auf mehrere Monate führt, stellt ein arbeitsvertragswidriges Verhalten dar, das grundsätzlich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.2. a) Die Trunkenheitsfahrt ist auch dann für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ursächlich, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht in unmittelbarem Anschluß an die Trunkenheitsfahrt und die ihr folgende vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern erst dann erklärt hat, ob die strafrechtlichen Folgen (hier Entzug der Fahrerlaubnis auf weitere 10 Monate) feststanden, und er den Arbeitnehmer in der Zwischenzeit in anderer Position (hier als Müllwerker und Hilfsarbeiter) beschäftigt hat; anders kann es sein, wenn der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach der Trunkenheitsfahrt den Arbeitsvertrag geändert haben und übereingekommen sind, daß der Arbeitnehmer bis zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in anderer Weise beschäftigt werde.
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