OLG Naumburg - Beschluß vom 25.03.1996
2 Ss 27/96
Normen:
BGB § 618 Abs. 1 ; StGB § 13 Abs. 1 § 222 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 180
NStZ-RR 1996, 229
NZA-RR 1997, 19
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 24.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ns 53/95

Straftaten gegen das Leben: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen bei einem Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften

OLG Naumburg, Beschluß vom 25.03.1996 - Aktenzeichen 2 Ss 27/96

DRsp Nr. 1996/29686

Straftaten gegen das Leben: Fahrlässige Tötung durch Unterlassen bei einem Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen Unfallverhütungsvorschriften

»Führt der Verstoß eines Arbeitgebers gegen Unfallverhütungsvorschriften zum Tode oder zur Verletzung eines in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmers, so entfällt seine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Unfallfolgen nicht deshalb, weil dem Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der Unfallverhütungsvorschrift bekannt war und er in Kenntnis der hieraus entspringenden Gefahren für Leib und/oder Leben seine Arbeitsleistung erbrachte.«

Normenkette:

BGB § 618 Abs. 1 ; StGB § 13 Abs. 1 § 222 ;

Gründe:

Das Amtsgericht ... hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht, so jedenfalls der Tenor des schriftlichen Urteils, "mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird". (Nach den Urteilsgründen hielt die Strafkammer eine sechsmonatige Bewährungsstrafe für tat- und schuldangemessen.) Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Dagegen hat die Sachrüge Erfolg.

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