Das Amtsgericht ... hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht, so jedenfalls der Tenor des schriftlichen Urteils, "mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird". (Nach den Urteilsgründen hielt die Strafkammer eine sechsmonatige Bewährungsstrafe für tat- und schuldangemessen.) Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Formalrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§
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