OLG Dresden - Urteil vom 25.01.1996
13 U 1449/95
Normen:
BGB §§ 328 339 ;
Fundstellen:
OLGReport-Dresden 1997, 97

Auslegung einer strafbewehrten Arbeitsplatzsicherungsabrede

OLG Dresden, Urteil vom 25.01.1996 - Aktenzeichen 13 U 1449/95

DRsp Nr. 1998/5016

Auslegung einer strafbewehrten Arbeitsplatzsicherungsabrede

Eine strafbewehrte Arbeitsplatzsicherungsabrede in einem Unternehmenskaufvertrag mit der Treuhand ist rechtlich als Vertragsstrafeversprechen zu qualifizieren.

Normenkette:

BGB §§ 328 339 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Treuhandanstalt (im folgenden einheitlich: Klägerin). Sie verlangt von den Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer strafbewehrten Arbeitsplatzsicherungsabrede in einem Unternehmenskaufvertrag für einen Teil des abgesicherten Zeitraumes.

Außerdem verlangt sie Auskunft über die Zahl der beschäften Arbeitnehmer in einem weiteren Zeitraum.