Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert
LAG Niedersachsen, Beschluß vom 15.03.1988 - Aktenzeichen 13 Ta 10/88
DRsp Nr. 2001/5388
Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Regelstreitwert
1. Bei einer Kündigungsschutzklage ist der Streitwert nach § 12 Abs. 7ArbGG regelmäßig in Höhe des für ein Vierteljahr zu leistenden Entgelts anzusetzen, es sei denn, das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Obsiegen ist ausnahmsweise geringer.2. Wird gleichzeitig auf Leistung (hier: Gehaltszahlung) geklagt, bleibt dieser Antrag bei der Streitwertfestsetzung insoweit außer Betracht, als er die Zeit nach dem Kündigungstermin betrifft.