LAG Frankfurt/Main - 25.10.1988 (7 Sa 953/88)
»Zur Wirksamkeit eines Aushilfsvorbehalts ist im allgemeinen nicht erforderlich, daß die konkreten Umstände, die der Aushilfsbeschäftigung zugrunde liegen, im Arbeitsvertrag genannt werden; sie müssen nur tatsächlich [...]