AO § 222 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3; AÜG ; UStG (1967/1973) § 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BFHE 153, 437
BStBl II 1988, 804
Vorinstanzen:
FG Hamburg,
BFH - Urteil vom 20.04.1988 (X R 40/81) - DRsp Nr. 1996/13050
BFH, Urteil vom 20.04.1988 - Aktenzeichen X R 40/81
DRsp Nr. 1996/13050
»1. Für die Änderungsbefugnis nach § 222 Abs. 1 Nr. 1AO (§ 173 Abs. 1 Nr. 1AO (1977)) kommt es grundsätzlich auf den Wissensstand der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Personen an (Anschluß an bisherige BFH-Rechtsprechung).2. Wer sich als "Mitarbeiter" vertraglich in der Weise an einen Unternehmer bindet, daß er später von einem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannten Dritten zur Erledigung von zunächst ebenfalls noch nicht bestimmten Arbeiten eingesetzt werden kann, stellt in der Regel seine Arbeitskraft für eine Arbeitnehmerüberlassung i. S. des AÜG zur Verfügung. Er erbringt keine Leistung, die den Unternehmer (Verleiher) zum Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Nr. 1UStG (1967/1973)) berechtigt.«
Normenkette:
AO § 222 Abs. 1 Nr. 1 ; AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2, § 202 Abs. 1 S. 3; AÜG ; UStG (1967/1973) § 2, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 2 S. 1;
Gründe:
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