»... Zu den Rechten eines Anwalts gehört nicht nur, auf Risiken des Rechtsstreits bzw. des Rechtsmittels hinzuweisen; er muß vielmehr von sich aus deutlich zum hohen Grad des Risikos und zur Wahrscheinlichkeit eines Prozeßverlustes Stellung nehmen (vgl. BGH in NJW 1984, 791) und den Mandanten vor unnützen Prozeßkosten bewahren. ...«
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