Der Betroffene veranlaßte als Verantwortlicher, daß in einer Verlagsdruckerei während des Druckerstreiks im Juni 1984 fünf ArbNehmer am 29. 6. 1984 ca. 11 Stunden arbeiteten. Die ArbNehmer waren hierzu bereit, weil eine bestimmte Zeitschrift fertiggestellt werden sollte. Der Verleger der Zeitschrift hatte der Geschäftsleitung der Druckerei am 27. 6. 1984 mitgeteilt, daß er die »Zusammenarbeit« überprüfen müsse, wenn die Zeitschrift nicht termingerecht fertiggestellt würde. Der Druck der Zeitschrift ist für den Betrieb existenznotwendig.
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