Der Beklagte wendet sich mit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Beschluss des Arbeitsgerichts Weiden/Kammer Schwandorf vom 05.07.1985.
Die Beschwerde ist Zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 78 Ahs. 1 , Abs. , , 78Abs. , Satz 2, 10 Abs. Satz 3 , § Abs. ), sachlich jedoch unbegründet.
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