"...Nach § 20 Abs. 2 BBiG [BerBildG] ist [zum Ausbilden] persönlich nicht geeignet insbesondere, wer..wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat. ..Aus dem Wort "insbesondere" ergibt sich, daß es sich in § 20 Abs. 2 BBiG lediglich um eine beispielhafte Auszählung handelt, die nicht abschließend ist.. .
Die persönliche Eignung ist ebenso zu verneinen, wenn wiederholt oder schwer gegen andere Rechtsvorschriften verstoßen worden ist, die für das Ausbildungsverhältnis von Bedeutung sind. Das trifft u. a. auf die Vorschriften des JugArbSchG in besonderem Maße zu, weil Auszubildende in den weitaus meisten Fällen jedenfalls zu Beginn ihrer Ausbildung Jugendliche bis 18 Jahre sind und Verstöße gegen das JugArbSchG nicht geringer zu veranschlagen sind als solche gegen Vorschriften des BBiG. Aus ihnen spricht die gleich Fehleinstellung gegenüber gesetzl. Bestimmungen zum Schutz der dem Ausbildenden anvertrauten Auszubildenden. Außerdem lassen sie erkennen, daß dem ausbildenden ArbGeber seine eigenen Interessen wichtiger sind als das Wohl und das Interesse des betr. Auszubildenden. ..."
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