LAG Schleswig-Holstein - Beschluß vom 14.09.1984 (5 Ta 110/84)
I. Die Beschwerdeführer erhoben unter dem 13.4.1984 für den Kläger die Klage mit folgenden Anträgen: 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers weder durch eine mündliche Kündigungserklärung der Beklagten [...]