»... Einen nicht zu ersetzenden Nachteil durch die Zwangsvollstreckung aus dem [nichtrechtskräftigen] Urteil des Arbeitsgerichts.. hat die Bekl. nicht glaubhaft gemacht. ...
Der dem Kl. in dem angefochtenen Urteil zuerkannte Anspruch auf Zahlung einer Abfindung.. nach den §§ 9, 10 KSchG ist nämlich zur Zeit der Zwangsvollstreckung noch nicht [fähig]. Denn er entsteht, weil er aus einem Gestaltungsurteil über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Richterspruch folgt, erst mit Rechtskraft dieses Urteils (so auch die h.M., vgl. BAG, NJW 1969, 1735; LAG Bremen, NJW 1978, 126; KR-Becker, § 10 KSchG Rdnr. 19..). Diese für die Zwangsvollstreckung des Kl. .. notwendige Rechtskraft des Urteils des ArbG ist noch nicht eingetreten und deshalb der ausgeurteilte Abfindungsbetrag noch nicht existent geworden. «
Aus diesem Grund sei auch die erbetene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts nicht veranlaßt; die Zwangsvollstreckung wegen einer materiell-rechtlich und prozeßrechtlich noch nicht existenten Forderung könne schon begrifflich nicht stattfinden.
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