8/3.7 Urlaub

Autor: Rudolf

Urlaubszeiten

Fehlzeiten aufgrund von Beschäftigungsverboten vor und nach der Entbindung wirken sich auf den Erholungsurlaub der Frau für das laufende Urlaubsjahr nicht aus. Vielmehr gelten Zeiten des Beschäftigungsverbots als Arbeitszeit, so dass keine Anrechnung erfolgen darf (§ 24 Satz 1 MuSchG). Die Frau erwirbt auch während der Zeiten des Beschäftigungsverbots Urlaubsansprüche. Auch der über den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch hinausgehende vertragliche oder tarifvertragliche Anspruch ist geschützt.1)

Übertragbarkeit von Urlaub

§ 24 Satz 2 MuSchG ist eine Ausnahmevorschrift zur Übertragbarkeit von Urlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG. Hat eine Frau ihren Urlaub vor Beginn eines Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie nach dem Ende des Beschäftigungsverbots den Resturlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr nehmen. Unerheblich ist, weshalb sie den Urlaub nicht vor dem Beschäftigungsverbot genommen hat.

Beispiel