8/3.5.3 Beschäftigungsverbot nach der Entbindung

Autor: Rudolf

Nach der Entbindung bzw. einer Fehlgeburt gibt es ebenfalls eine Schutzfrist sowie individuelle Beschäftigungsverbote. Grundsätzlich beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung acht Wochen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuSchG).

Die Schutzfrist verlängert sich für den Fall, dass die Geburt vor dem errechneten Entbindungstermin stattgefunden hat, um den Zeitraum der verkürzten Schutzfrist vor der Entbindung. Die Schutzfrist verlängert sich auf zwölf Wochen bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und bei behinderten Kindern. Die Behinderung muss innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung des Kindes ärztlich i.S.d. § 2 Abs. 1 SGB IX festgestellt werden. Die Schutzfrist verlängert sich bei behinderten Kindern auch nur, wenn die Mutter dies beantragt.

Entbindungsbegriff

Unter Entbindung ist grundsätzlich die Trennung der Leibesfrucht vom Mutterleib zu verstehen.14) Maßgeblich zur Abgrenzung zu einer Totgeburt ist die Personenstandsverordnung (§ 31 Abs. 2 PStV). Danach ist eine Totgeburt gegeben, wenn die Leibesfrucht ein Körpergewicht von mehr als 500 g hatte. Nach § 31 Abs. 1 PStV handelt es sich um eine Fehlgeburt, wenn das Körpergewicht der Leibesfrucht unter 500 g liegt - in diesem Fall liegt keine Entbindung vor.