Eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, eine bevorstehende Nebentätigkeit gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen, besteht nicht ohne weiteres und ist auch nicht per se aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht (§ 242 BGB) ableitbar. Werden durch die Nebentätigkeit hingegen Interessen des Arbeitgebers berührt, ist der Arbeitnehmer zur Anzeige verpflichtet.1)LAG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2012 - 8 Sa 1296/12, juris; ErfK/Preis, 22. Aufl. 2022, § 611a BGB Rdnr. 728; siehe hierzu auch die Arbeitshilfe unter Teil 6/17.9.1.![](icons/closeExpand.png)
BeispieleDavon kann man in folgenden Fällen ausgehen: Die Nebentätigkeit ist mit der geschuldeten Arbeitsleistung nicht vereinbar und verletzt die vertragliche Arbeitspflicht,2) BAG, Urt. v. 18.01.1996 - 6 AZR 314/95, NZA 1997, 41. etwa weil der Arbeitnehmer in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber tritt (vgl. § 60 HGB) oder die Nebentätigkeit sehr umfangreich ist.3) Ferner wird eine Anzeige dann für erforderlich gehalten, wenn ein Arbeitnehmer, der geringfügig beschäftigt und damit sozialversicherungsfrei ist, eine weitere Beschäftigung aufnimmt. Auch ohne entsprechende Vereinbarung muss er diese Tätigkeit dem Arbeitgeber anzeigen, weil der Arbeitgeber ein Interesse daran hat, unverzüglich von der Aufnahme einer weiteren geringfügigen Beschäftigung seines Arbeitnehmers zu erfahren. In diesem Fall kann er nämlich verpflichtet sein, Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. |