Autor: Weyand |
Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast ist zu unterscheiden: Die Voraussetzungen des Anspruchs auf das Zeugnis wie z.B. das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen.12) Der Arbeitgeber ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass er das Zeugnis bereits erteilt hat und dieses dem Arbeitnehmer zugegangen ist.
Liegen Ordnungsmäßigkeit und Richtigkeit des Zeugnisses im Streit, obliegen - die nicht ordnungsgemäß erbrachte Leistung ist auch im Fall einer Berichtigung als Erfüllungseinwand des Arbeitnehmers anzusehen - Darlegungs- und Beweislast dem Arbeitgeber.13) Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG, die weitgehend im Einklang mit der Rechtsprechung der Instanzgerichte14) steht.
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