6/14.5.6 Einzelaussagen im Zeugnis im Überblick (alphabetische Reihenfolge)
Autor: Weyand
Abmahnungen: Sie dürfen nicht erwähnt werden, können bei einem begründeten Ausspruch aber Einfluss auf die Leistungs- oder Verhaltensbewertung haben.48)LAG Köln, Urt. v. 30.08.2007 - 10 Sa 482/07, AuA 2008, 753.
Alkoholgenuss: Wenn er im rein privaten Bereich bleibt, ist seine Erwähnung verboten. Dies gilt grundsätzlich auch für Alkoholgenuss auf der Arbeitsstelle, allerdings nicht für Vertragsverletzungen, die auf Alkohol zurückzuführen sind.49)BAG, Urt. v. 29.01.1986 - 4 AZR 479/84, NZA 1987, 384.
Ausfallzeiten, insbesondere krankheitsbedingte Fehlzeiten, die nicht charakteristisch für Leistung und Führung sind, dürfen keine Erwähnung finden. Etwas anderes gilt, wenn der langfristige Ausfall eine Leistungsbeurteilung unmöglich macht.50)BAG, Urt. v. 10.05.2005 - 9 AZR 261/04, NZA 2005, 1237.
Beendigungsgründe und -modalitäten sind nur auf Wunsch des Arbeitnehmers in das Zeugnis aufzunehmen.51)LAG Hamm, Urt. v. 17.06.1999 - 4 Sa 309/98, openJur 2019, 38041; LAG Düsseldorf, Urt. v. 22.01.1988 - 2 Sa 1654/87, NZA 1988, 399; LAG Hamm, Urt. v. 24.09.1985 - 13 Sa 833/85, NZA 1986, 99.
Beförderungen: Auf ihre Aufnahme hat der Arbeitnehmer Anspruch, da sie Bestandteil einer korrekten Tätigkeitsbeschreibung sind.
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