Autor: Weyand |
Das sogenannte qualifizierte Zeugnis, das sich auch auf Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers erstreckt, muss zunächst - wie das einfache Zeugnis - alle relevanten Angaben zur Person des Arbeitnehmers enthalten.
Zudem muss es Art und Dauer der Beschäftigung angeben, und zwar wiederum so genau, dass ein klares Bild über die erbrachte Tätigkeit des Arbeitnehmers entsteht.26) Insbesondere sind die quantitativ und qualitativ wichtigsten Arbeitsvorgänge aufzunehmen, wobei sich die Beschreibung auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit beschränken muss; rechtswidrig zugewiesene Aufgaben - etwa eine vertragswidrige Versetzung - dürfen dagegen im Zeugnis nicht festgehalten werden.27)
26) | LAG Rheinland-Pfalz v. 15.02.2013 - 6 Sa 468/12, DRsp Nr. 2013/6123; ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § |
27) | ArbG Offenbach, Urt. v. 13.02.2013 - |
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|