6/14.5.3 Einfaches Zeugnis

Autor: Weyand

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis

Der Arbeitnehmer hat ein Wahlrecht, das ihm erlaubt, vom Arbeitgeber die Ausstellung eines sogenannten einfachen Zeugnisses (§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewO) oder aber eines sogenannten qualifizierten Zeugnisses (§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO) zu verlangen. Auch das einfache Zeugnis muss ausdrücklich geltend gemacht werden.

Angaben zum Arbeitnehmer

In das einfache Zeugnis sind zunächst alle Angaben über den Arbeitnehmer (Vorname, Name, akademischer Grad) aufzunehmen, die zu seiner Identifizierung erforderlich sind; Hinweise zu Geburtsdatum, Geburtsort und sonstige persönliche Angaben sind von der Zustimmung des Arbeitnehmers abhängig.

Exakte Beschreibung

Im Übrigen ist diese Zeugnisart auf eine Beschreibung der Art und der Dauer des Arbeitsverhältnisses und der vom Arbeitnehmer währenddessen ausgeübten Tätigkeit beschränkt. Diese Beschreibung muss aber so vollständig und genau ausfallen, dass sich der künftige Arbeitgeber ein eindeutiges Bild über den bisherigen Aufgabenbereich des Stellenbewerbers machen kann.10) Insbesondere ist anzugeben, wie lange das Arbeitsverhältnis bestanden hat.11) Tätigkeiten, denen bei einer Bewerbung des Arbeitnehmers keine Bedeutung zukommt, dürfen unerwähnt bleiben.