Für die arbeitsgerichtliche Praxis sind nur einzelne der Verwertungsverbote des § 90 Abs. 2 SGB XII (§ 88 Abs. 2 BSHG a.F.) wichtig. So ist eindeutig, dass nach § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII die Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, nicht verlangt werden kann. Ebenso ist unproblematisch, dass nach § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII die Verwertung angemessenen Hausrats für die Führung eines Prozesses nicht verlangt werden kann.
Ansparbeträge für Riester-Rente unverwertbar
Seit 2002 sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII (§ 88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG a.F.) die öffentlich geförderten Ansparbeträge für die Riester-Rente Teil des unverwertbaren Schonvermögens. Es ist daher bei Lebensversicherungs- und Sparverträgen sorgfältig zu beachten, ob diese dem Schutz des Altersvermögensrechts unterfallen.3)OLG Brandenburg, Beschl. v. 08.02.2011 - 15 WF 21/11, FamRZ 2011, 1884 (auch dann Schonvermögen, wenn reguläre Altersvorsorge in der gesetzlichen Rentenversicherung); OLG Naumburg, Beschl. v. 21.04.2005 - 14 WF 41/05, MDR 2006, 237 (wegen der zunehmend geforderten eigenen zusätzlichen Altersversorgung); OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.05.2005 - 2 WF 51/02, FamRZ 2005, 1917 (Rückkaufswert: 3.497 Euro); Schoreit/Groß, § 115 Rdnr. 39, 111.![](icons/closeExpand.png)
Schutz von Eigenheimen