3/4.1.5.2 Verwertungsverbote nach § 90 Abs. 2 SGB XII

Autor: Kohte

Für die arbeitsgerichtliche Praxis sind nur einzelne der Verwertungsverbote des § 90 Abs. 2 SGB XII88 Abs. 2 BSHG a.F.) wichtig. So ist eindeutig, dass nach § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII die Verwertung von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, nicht verlangt werden kann. Ebenso ist unproblematisch, dass nach § 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII die Verwertung angemessenen Hausrats für die Führung eines Prozesses nicht verlangt werden kann.

Ansparbeträge für Riester-Rente unverwertbar

Seit 2002 sind nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII88 Abs. 2 Nr. 1a BSHG a.F.) die öffentlich geförderten Ansparbeträge für die Riester-Rente Teil des unverwertbaren Schonvermögens. Es ist daher bei Lebensversicherungs- und Sparverträgen sorgfältig zu beachten, ob diese dem Schutz des Altersvermögensrechts unterfallen.3)

Schutz von Eigenheimen